Vereinssatzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Operette in Lübeck“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach der Eintragung lautet der Name
OPERETTE in LÜBECK e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 23568 Lübeck.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Kulturförderung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die nachfolgend beschriebenen Aufgaben verwirklicht:
a) Die Pflege und Erhaltung des Genres „Operette“.
Dies soll erreicht werden durch Musiktheateraufführungen (vorrangig Werke der Operettenliteratur, aber auch Spielopern und Musicals, Musikalische Revuen oder experimentelle Projekte) und Konzerte.
b) Förderung junger Sänger, Sängerinnen und Instrumentalisten, aber auch junger Theaterschaffender, um diesen beim Einstieg in das Berufsleben behilflich zu sein.
c) Förderung von Veranstaltungen und Workshops, die nicht wirtschaftlicher Art sind, deren Durchführung mit staatlichen Mitteln nicht möglich ist, die jedoch für junge Musiker und Musikerinnen, aber auch junge Theater- schaffende für deren spätere Berufspraxis von großer Bedeutung sind.
d) Bereicherung des Kulturlebens durch Veranstaltungen auch an Orten, die nicht oder nur selten durch den öffentlichen Kulturbetrieb bespielt werden.
e) Aufführung und Präsentation selten gespielter Werke der Operettenliteratur.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51ff. der Abgabenordnung (AO 1977). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon ausgenommen sind lediglich Auslagen, die in Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke durch Mitglieder aufgebracht werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der „Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit“ zu, die es ausschließlich und unmittelbar für die Kulturförderung in der Hansestadt Lübeck.
(im Sinne steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke) zu verwenden hat. 5. Der Verein ist politisch nicht gebunden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
2. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung des Antrages. Er ist nicht verpflichtet, im Ablehnungsfall über die Gründe Auskunft zu geben.
3. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden sowie jede juristische Person.
4. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muß von dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
5. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluß Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist.
4. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Der Beitrag ist im voraus fällig und wird mittels Lastschrift im ersten Monat des Geschäftsjahres eingezogen.
2. Die Gründungsmitglieder sind prinzipiell von der Beitragszahlung befreit bzw. leisten ihren Beitrag auf freiwilliger Basis.
3. Barzahlungen von Mitgliedsbeiträgen an den Vorstand oder an andere Vereinsmitglieder ist unzulässig.
4. Die Finanzierung von Vorhaben oder die Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten sollen in erster Linie durch Spenden erfolgen.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand

1. Der Verein wird von einem Vorstand ehrenamtlich geleitet.
2. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
3. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB durch den/die 1. Vorsitzende/n, den/die 2. Vorsitzende/n und den/die Schatzmeister/in einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
4. Im übrigen kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden;
diesem gehören 2 - 4 Beiräte an.

§ 8
Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Finanz- und Gerichtsbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus durch Vorstandsbeschluß vornehmen.

§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die erste Amtszeit des 1. Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Vereins mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 11
Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandsvorsitzenden.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 14
Rechnungsprüfer

Zwei von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre zu wählende Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, haben mindestens einmal im Jahr die Prüfung der Vereinskasse vorzunehmen und einen Prüfungsbericht anzulegen, der dem/der Protokollführer/in umgehend zuzuleiten ist.

§ 15
Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

Vorstehende Satzung wurde am 2. Mai 2001 in 23558 Lübeck von der Gründungsversammlung beschlossen.