Vereinssatzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Operette in Lübeck“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach der Eintragung lautet der Name
OPERETTE in LÜBECK e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 23568 Lübeck.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Kulturförderung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die nachfolgend
beschriebenen Aufgaben verwirklicht:
a) Die Pflege und Erhaltung des Genres „Operette“.
Dies soll erreicht werden durch Musiktheateraufführungen
(vorrangig Werke der Operettenliteratur, aber auch Spielopern
und Musicals, Musikalische Revuen oder experimentelle Projekte)
und Konzerte.
b) Förderung junger Sänger, Sängerinnen und
Instrumentalisten, aber auch junger Theaterschaffender,
um diesen beim Einstieg in das Berufsleben behilflich zu sein.
c) Förderung von Veranstaltungen und Workshops,
die nicht wirtschaftlicher Art sind, deren Durchführung
mit staatlichen Mitteln nicht möglich ist, die jedoch für
junge Musiker und Musikerinnen, aber auch junge Theater-
schaffende für deren spätere Berufspraxis von großer
Bedeutung sind.
d) Bereicherung des Kulturlebens durch Veranstaltungen
auch an Orten, die nicht oder nur selten durch den öffentlichen
Kulturbetrieb bespielt werden.
e) Aufführung und Präsentation selten gespielter
Werke der Operettenliteratur.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51ff. der Abgabenordnung (AO 1977).
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Hiervon ausgenommen sind lediglich Auslagen, die in Erfüllung
satzungsmäßiger Zwecke durch Mitglieder aufgebracht werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der „Gesellschaft zur
Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit“ zu, die es ausschließlich
und unmittelbar für die Kulturförderung in der Hansestadt Lübeck.
(im Sinne steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke) zu verwenden hat.
5. Der Verein ist politisch nicht gebunden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
2. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung
des Antrages. Er ist nicht verpflichtet, im Ablehnungsfall über
die Gründe Auskunft zu geben.
3. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
sowie jede juristische Person.
4. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muß von dem
gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
5. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluß Ehrenmitglieder
auf Lebenszeit ernennen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung
von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand und kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei Monaten nur zum Ende des
Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen
im Rückstand ist.
4. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die
Interessen des Vereins in grober Weise verletzt.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines
jährlichen Beitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird.
Der Beitrag ist im voraus fällig und wird mittels
Lastschrift im ersten Monat des Geschäftsjahres eingezogen.
2. Die Gründungsmitglieder sind prinzipiell von der
Beitragszahlung befreit bzw. leisten ihren Beitrag auf
freiwilliger Basis.
3. Barzahlungen von Mitgliedsbeiträgen an den Vorstand oder
an andere Vereinsmitglieder ist unzulässig.
4. Die Finanzierung von Vorhaben oder die Beseitigung
finanzieller Schwierigkeiten sollen in erster Linie durch Spenden
erfolgen.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
1. Der Verein wird von einem Vorstand ehrenamtlich geleitet.
2. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
3. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB durch den/die
1. Vorsitzende/n, den/die 2. Vorsitzende/n und den/die
Schatzmeister/in einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
4. Im übrigen kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden;
diesem gehören 2 - 4 Beiräte an.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig,
soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung
übertragen sind. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Finanz-
und Gerichtsbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus durch Vorstandsbeschluß vornehmen.
§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
einzeln für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an,
gewählt. Die erste Amtszeit des 1. Vorsitzenden beträgt drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur
Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Vereins
mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden
einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu
werden.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet
die einfache Mehrheit; bei Stimmgleichheit die Stimme des
1. Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlußfassung zustimmen.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
und dessen Entlastung,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und die
Auflösung des Vereins.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden
Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder
vom 2. Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorstandsvorsitzenden.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Protokollführer
unterzeichnet wird.
§ 14
Rechnungsprüfer
Zwei von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre zu
wählende Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
haben mindestens einmal im Jahr die Prüfung der Vereinskasse
vorzunehmen und einen Prüfungsbericht anzulegen,
der dem/der Protokollführer/in umgehend zuzuleiten ist.
§ 15
Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
Vorstehende Satzung wurde am 2. Mai 2001 in 23558 Lübeck von der
Gründungsversammlung beschlossen.